Um den Jahreswechsel 2015 soll sich eine Person mit dem Namen „David Benjamin“ in Bayern als syrischer Flüchtling registriert haben. Der „Syrer“ gab an am 29.12.2015 in die BRD eingereist zu sein. Am 12.5.2016 stellte er einen regulären Asylantrag. Am 7.11.2016 wurde er in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg zu seinen Beweggründen befragt. Da die Befragung wegen des gebrochenen Arabisch des „Syrers“ offensichtlich nicht zu bewerkstelligen war, wechselte die marokkanische Dolmetscherin gleich ins Französische. „David Benjamin“ gab nämlich an Sohn einer christlichen Familie aus dem Ort Tel al-Hassel zu sein und einer französischen Minderheit anzugehören. Arabisch spreche er kaum, da er das Gymnasium Mission Laïque Française besucht habe. Nach einer kurzen Geschichte über seinen vom IS getöteten Vater und von einer Einberufung in die syrische Armee, hat man am Amt genug gehört; bereits am 16.12.2016 entschied man positiv über seinen Antrag auf subsidiären Schutz.
Bis zum 3.2.2017 gab es für die Behörden der BRD keinen Grund an der Geschichte des „David Benjamin“ zu zweifeln. Doch an jenem Tag wurde am Flughafen Wien-Schwechat ein Deutscher namens Franco A. dabei ertappt, als er eine von ihm in einem Putzschacht versteckte Pistole abholen wollte. Der Mann wurde erkennungsdienstlich behandelt und ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass diese in der BRD gespeichert waren. Sie waren identisch mit jenen eines anerkannten syrischen Flüchtlings. Mit jenen von „David Benjamin“.

Der am Flughafen Wien festgenommene Mann wirkt aber (siehe Foto) keineswegs wie ein Flüchtling. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es sich bei „David Benjamin“ in Wahrheit um Franco A., einen Offizier der Bundeswehr, handelt. Dieser war bis zu seiner Verhaftung am 26.4.2017 beim Jägerbataillon 291 der deutsch-französischen Brigade stationiert. Parallel dazu baute er sich eine Parallelidentität als syrischer Flüchtling auf. Diese Parallelidentität soll er aufgebaut haben, um eine terroristische Straftat begehen zu können. Das ist zumindest der offizielle U-Haftgrund. Wir wollen uns aber nicht in Spekulation darüber verlieren, sondern beschäftigen uns in diesem Artikel damit, ob möglicherweise viele der als „Syrer“ registrierten Einwanderer womöglich gar keine Syrer sind.
Wenn es sogar für Deutsche möglich ist in der BRD als Syrer durchzugehen, wie leicht muss es dann erst für Araber sein? Wenn jede frei erfundene Fluchtgeschichte geglaubt wird, wie streng fällt die Prüfung eines Asylantrages dann überhaupt aus? Und was passiert mit jenen Einwanderern, die einfach behaupten Syrer zu sein und bei denen man nicht zufällig nachweisen kann, dass sie Deutsche sind?
Um unseren Lesern bei der Beantwortung dieser Fragen behilflich zu sein, wollen wir Fälle aus dem 2004 erschienen Buch „Asylconnection – Es ist fünf nach zwölf“ des Salzburger Polizeijuristen Mag. Hermann Winkler darstellen. Mag. Winkler war Vizechef des Salzburger Bundesasylamtes (Vorläufer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welches in allen Bundesländern über Regionaldirektionen verfügt). 2004 waren die Bundesasylämter die erste Instanz in Asylangelegenheiten, der Unabhängige Bundesasylsenat (Ubas) die Zweite.
Fall 1, der 22-jährige Moldawier Igor C. ist Jurist.
Nachdem Igor C. am 21.7.2003 einen Asylantrag gestellt hat, wurde er am 8.10.2003 vom Bundesasylamt einvernommen. Auf die Frage weshalb er zu Hause nur Geld, aber nicht sein Reisedokument geholt habe, antwortete er: „Ich hatte auf der Reise meinen Personalausweis dabei. Aber man hat mir gesagt, wenn ich in Österreich mit diesem Ausweis aufgegriffen werde, dann werde ich sofort nach Hause zurückgeschickt.“
Ob Igor C. auch ohne Ausweis nach Hause zurückgeschickt wurde, wissen wir nicht. Seine Spur verliert sich im Landesgericht Salzburg, in welches er eingeliefert wurde weil er am 2.10.2003 in der Nähe des Bahnhofes Zell am See eine aus einem Einbruchsdiebstahl stammende Hi-Fi-Anlage gekauft hatte, am 4.3.2003 zwei Duracell-Batterien und eine Packung Rasierklingen aus einem Kaufhaus gestohlen hatte und zwischen 28.6.2003 und 13.7.2004 zahlreiche Seitenspiegeln von Fahrzeugen gestohlen hatte, wobei man 25 in seiner Unterkunft finden konnte.
Fazit: Dokumente hat kein Einwanderer bei sich und sie sind sowieso nicht notwendig!
Fall 2, der weißrussische Minderjährige Ruslan V. ist unabschiebbar.
Nachdem Ruslan V. am 28.2.2002 einen Asylantrag gestellt hat, wurde er am 27.6.2002 vom Bundesasylamt einvernommen. Ein im Anschluss daran durchgeführter Fingerabdruckvergleich hat ergeben, dass Ruslan V. in der BRD bereits am 1.2.2001 unter dem Namen Josip R., damals gab er an volljährig zu sein, um Asyl angesucht hatte und dieser Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Sein Asylantrag in Österreich wurde mit Bescheid vom 26.6.2003 rechtskräftig abgewiesen. Ruslan V. kam im Oktober 2003 in Schubhaft.
Da in Weißrussland mit den angegebenen Personalien niemand registriert ist, wurde kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Aus diesem Grund versuchte die Fremdenpolizei am 22.12.2003 neuerlich die Identität des Asylwerbers abzuklären. Sie bekamen folgendes zu hören:
„Ihr Scheiß-Bullen könnt mich alle in den Arsch …, ich werde keinerlei Angaben zu meiner Person machen, da ich krank und müde bin. Ihr Dreckschweine müsst mich sowieso entlassen, da ich ein Giftler und HIV-positiv bin. Ihr könnt mich schlagen oder was auch immer, ich werde mit euch nicht reden.“
Bei Drucklegung des gegenständlichen Buches war sein letztes Lebenszeichen ein Ladendiebstahl bei einer BIPA-Filiale, wo er zwei Epiliergeräte der Marke „Braun Eversoft“ gestohlen hatte. Da man nicht weiß wer Ruslan V. wirklich ist, ist er weiterhin unabschiebar.
Fazit: Wenn man nicht weiß woher die Fremden kommen, bleiben sie einfach hier!
Fall 3, ein Algerier hält sich verborgen.
Am 6.6.1997 stellte der algerische Staatsangehörige Abdel M., 1976 geboren, seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12.6.1997 abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 31.10.2000 stellte er einen neuerlichen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Abdel M. in Haft weil er am 3.8.2000 in Salzburg einer Frau eine rote Geldtasche gestohlen und deren Führerschein unterdrückt hatte. Weiters hat er am 2.8.2000 in Salzburg einer anderen Frau die Handtasche zu entreißen versucht. Bereits am 8.7.1999 hat er in Linz einer Frau die Geldtasche wegzunehmen versucht und am 23.9.1999 in Salzburg einer Kellnerin ihre Geldbörse gestohlen.
Am 24.1.2001 wurde der Antragsteller einvernommen und im Anschluss an diese Einvernahme konnte ermittelt werden, dass er in der BRD schon am 23.5.1992 eingereist ist und dort unter dem Namen Camel O. einen Asylantrag gestellt hatte, der am 8.11.1993 abgelehnt wurde. Am 2.12.1994 wurde er schließlich nach Algerien abgeschoben. Es konnte außerdem ermittelt werden, dass er in der BRD einen Diebstahl in einem Warengeschäft, einen Taschendiebstahl, eine Urkundenfälschung, einen versuchten Raub sowie einen weiteren Diebstahl und eine Urkundenfälschung begangen hatte. All dies hinderte ihn jedoch nicht wieder in die BRD zurückzukehren und sich am 11.3.1999 von der algerischen Botschaft in Berlin einen Passersatz ausstellen zu lassen.
Auch sein zweiter Asylantrag wurde in Österreich abgewiesen. Abgeschoben wurde er dennoch nicht. Am 2.6.2003 stellte sein Rechtsanwalt für ihn unter dem Namen Camel O., 1971 in Algerien geboren, einen dritten Asylantrag. Da der Algerier wegen eines Drogendeliktes ausgeschrieben war, kam er nicht zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt und sein Anwalt zog den Antrag am 3.7.2003 zurück.
Mit Schriftsatz vom 9.2.2004 stellte sein Anwalt jedoch abermals einen Asylantrag. Er wurde für den 30.3.2004 zum Bundesasylamt geladen, hatte sich in der Zwischenzeit aber in die BRD abgesetzt. Bei seiner dortigen Festnahme hatte er den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes mit und er wurde am 1.4.2004 wieder nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen. Mittels Hungerstreik presste er sich jedoch bereits am 8.4.2004 wieder frei. Da der Algerier sich danach verborgen hielt, musste der vierte Asylantrag eingestellt werden.
Fazit: Man kann beliebig oft mit beliebig vielen Identitäten Asylanträge stellen. Auch wenn man schon einmal abgeschoben wurde!
Fall 4, zuerst zur Karateweltmeisterschaft nach Lübeck, danach Asyl in Österreich.
Ein Georgier erhält von der Botschaft der BRD in Tiflis ein Schengenvisum, gültig vom 20. bis 27.8.2002, ausgestellt um zu den Karateweltmeisterschaften nach Lübeck zu reisen. Am 27.8.2002 reist er mit dem Zug in Österreich ein. Im Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt lesen wir:
„Frage: Warum sind Sie nach Österreich eingereist?
Antwort: Meine Absicht war es, Asyl zu bekommen.
Frage: Warum haben Sie dann nicht schon in Deutschland um Asyl angesucht?
Antwort: Ich war damals in Kenntnis, dass es in Österreich leichter ist, Asyl zu bekommen.“
Als Asylgrund gab der Georgier an, er wäre in Georgien zwei Mal von der Polizei wegen eines Mordes, den er nicht begangen habe, vorgeladen worden. Aus Angst lebenslang eingesperrt zu werden, erachtete er es für besser legal als Mannschaftsführer der georgischen Karatenationalmannschaft auszureisen und um Asyl anzusuchen. Dem Einwanderer wurde von der zweiten Instanz Asyl gewährt…
Fazit: Selbst wenn man auf Kosten seines Landes an internationalen Turnieren teilnimmt, kann man im Anschluss behaupten in diesem verfolgt zu werden. Und man erhält Asyl!
Fall 5, drei Ägypter versuchen sich als Iraker.
Am 11.12.2003 wurde ein Arabisch sprechendes Trio bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Die Männer, die keine Identitätsdokumente bei sich hatten, kamen in Schubhaft. Sie behaupteten aus dem Irak zu stammen und stellten einen Asylantrag. Am 13.1.2004 bzw. am 28.1.2004 wurden sie dem Bundesasylamt vorgeführt. Nach den Einvernahmen wurde ihnen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt und sie wurden aus der Schubhaft entlassen.
Da es ein alter Hut ist, dass sich Invasoren einfach jenes Herkunftslandes bedienen, welches aktuell die besten Chancen auf ein Bleiberecht bietet, werden die Antragsteller über Alltagsgeschehnisse, Sitten und Gebräuche, typische Traditionen ihres angeblichen Herkunftslandes befragt und werden diese Gespräche aufgezeichnet, um gegebenenfalls in einem Sprachlabor analysiert werden zu können.
Bei einem der drei Arabisch sprechenden Männer bestanden nach der Befragung erhebliche Zweifel, ob dieser tatsächlich aus dem Irak stamme. Die Sprachanalyse ergab folgendes:
„Die Person, ein Mann, spricht gut Arabisch. Er spricht jedoch nicht die irakische Variante von Arabisch. Der Mann sagt aus, in Bagdad geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Sprache unterstützt diese Aussage jedoch nicht. Die Aussprache der Person von gewissen Lauten weicht sehr von der irakischen Variante ab. Die Morphologie der Person von gewissen Lauten weicht sehr von der irakischen Variante ab. Die Morphologie der Person ist nicht typisch für den Irak. Die Wortwahl der Person und ihre Anwendung von Phrasen erinnern an den arabischen Dialekt, der in Ägypten gesprochen wird. Die Person hat sehr begrenzte und manchmal falsche Kenntnisse über die Stadt Bagdad. Der Mann verwechselt die Namen von Straßen mit Namen von Stadtteilen. Er weiß nicht, wo die irakische Militärparaden in Bagdad abgehalten wurden. Es ist offensichtlich, dass die Person ihren sprachlichen Hintergrund nicht im Irak hat. Alles was der Mann sagt, klingt eingeübt und unglaubwürdig. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er gar nicht im Irak gewesen ist.“
Es folgt eine genaue Beschreibung der Phonologie und zur Syntax, welche wir hier nicht wiedergegeben. Stattdessen wollen wir uns die Analyse des zweiten Arabisch sprechenden Einwanderers ansehen. Bei diesem hat der Dolmetscher anlässlich seiner Einvernahme festgestellt, dass dieser einen ägyptischen Dialekt aufweist und daher eine Sprachprobe zur Sprachanalyse aufgenommen werden solle. Der Dolmetscher merkt überdies an, dass der Antragsteller bei der im Anschluss aufgenommenen Sprachprobe seinen Dialekt verändert hat und versucht hocharabisch zu sprechen. Im Gutachten liest sich das dann so:
„Die Person, ein Mann, spricht gut Arabisch. Obwohl der Mann versucht Standard-Arabisch zu sprechen, lässt es sich doch klar und deutlich hören, dass er nicht das irakische Arabisch spricht. Die Person verwendet Sprachlaute, die im Irak nicht üblich sind. Die Morphologie des Mannes ist nicht typisch für Arabisch, das im Irak gesprochen wird. Die Wortkonstruktionen und -beugungen, die der Mann bildet, weisen eine Morphologie auf, die sehr an diejenige erinnert, die in Ägypten angewendet wird.“
Ein zweiter Gutachter kommt zum gleichen Ergebnis:
„Die Person verwendet ein paar wenige irakische Wörter, deren Aussprache jedoch unnatürlich klingt. Die Person verwendet unter anderem auch Wörter, die kuwaitisch klingen, aber vielleicht denkt der Mann, dass es sich um irakische Wörter handelt. Er sagt z. B. bo:y statt „abo:ye“ (= mein Vater).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Person offensichtlich keinen irakischen Dialekt spricht. Der Mann spricht offensichtlich jenes Arabisch, das in Ägypten beheimatet ist. Die Person versucht Standardarabisch in ihrer Sprache zu verwenden um möglicherweise zu verbergen, dass sie nicht den irakischen Dialekt spricht. Das gelingt dem Mann doch nicht, weil sein ägyptischer Dialekt deutlich hervortritt. Die Sprache der Person weist auch Mängel in Bezug auf das Standardarabisch auf.“
Bei der dritten aufgegriffenen Person kamen die Gutachter zum selben Ergebnis. Die Einwanderer konnten mit dem Ergebnis der Sprachanalyse jedoch nicht mehr konfrontiert werden, weil sie ihr Quartier am 24.2.2004 ohne sich abzumelden wieder verlassen haben. Sollten sie in einem anderen Land der EU wieder einen Asylantrag gestellt haben, sind sie gemäß des Dubliner Übereinkommens wieder nach Österreich geschickt worden. Sollten sie dann ihr wahre Identität nicht preisgegeben haben, sind sie wie Ruslan V. (Fall 2) unabschiebbar und leben noch immer in Österreich!
Fazit: Um die 2000er Jahre gaben arabische Einwanderer an Iraker zu sein – heute sind sie eben Syrer.
Wir denken diese fünf Fälle reichen, um die obigen Fragen zu beantworten. Der hochrangige Beamte selbst hat bereits in seinem Vorwort schonungslos mit der Asylindustrie abrechnet: „Das Asylwesen [ist] auch zu einem Tummelplatz für kriminelle Menschen geworden und die Behörden [sind] dagegen offenbar ohnmächtig. Dazu wird auch sichtbar gemacht, dass verschiedene Organisationen diesen Menschen eine breite Plattform bieten und sie undifferenziert und bis zur Ekstase vertreten“.
Mehr hat es freilich nicht gebraucht, bereits in einer Presseaussendung vom 7.12.2004 klagt Mag. Winkler über Mobbing: „Hofrat Mag. Hermann Winkler muss seine Bescheide Untergebenen zum Unterschreiben vorlegen, Telefongespräche werden an ihn nicht mehr durchgestellt. Gegen den leitenden Beamten im Bundesasylamt läuft außerdem ein Disziplinar-Verfahren: Er hat am 25. November 2004 im Presseclub Concordia sein Buch vorgestellt, in dem er zahlreiche Fehler im österreichischen Asylwesen aufzeigt.“
Mag. Winkler wurde 2006 schlussendlich versetzt. Worauf er sich eingelassen hat, war ihm bewusst. Er schrieb das Buch trotzdem oder gerade weil es legitim sein muss, dass man „Umstände und Ergebnisse aufzeigt, die virulent sind, längerfristig ruinös für unseren Staat wirken und damit den Interessen unserer Gesellschaft deutlich zuwiderlaufen“. Übrigens: Für sein Buch hat er nach eigenen Angaben nicht lange nach passenden Fällen suchen müssen. Es seien vielmehr Lebenssachverhalte aus einem Ausschnitt von nur wenigen Monaten, wie sie ihm nahezu täglich untergekommen sind…


