„Am 8. Mai, dem Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus, machte ‚Unwiderstehlich‘ ihre Gesinnung auf Facebook deutlich. ‚Wir kapitulieren nie‘, schrieb die Gruppe, die laut Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands (DÖW) ‚mit ihrer einschlägigen Geschichtsauffassung und ihrer offensiv bekundeten Gewaltbereitschaft klar im neonazistischen Spektrum‘ einzuordnen ist.“
Überall Nazis, alles Faschisten. Das wäre eigentlich die Überschrift, die der Artikel des Standard verdient hätte, dem diese Zeilen entnommen wurden. Der Standard aber titelt „Moschee-Affäre: Neonazis publizieren geheime Abwehramt-Infos“, damit zumindest etwas Tatsachensubstrat vorhanden ist. Für die Behauptung wir seien „Neonazis“ gibt es keines. Das ist auch der Grund weshalb das DÖW lediglich behauptet, wir wären „im neonazistischen Spektrum einzuordnen“.
Was dieses „neonazistische Spektrum“ eigentlich sein soll, ist freilich unbestimmt. Im unablässigen Kampf gegen den Nationalismus als progressive Weltanschauung, bedienen sich Antifaschisten und andere Amokläufer gegen die Wirklichkeit pseudowissenschaftlicher „Rechtsextremismus Definitionen“. „Neonazismus“ ist diesen zufolge ein Segment des „Rechtsextremismus“.

Nach der Definition von Josef Cap, vormals bei der „Gruppe Revolutionärer Marxisten“ und Klubobmann der SPÖ im Nationalrat, sind wir keine „Rechtsextremisten“ und können folglich auch keine „Neonazis“ sein. Eine andere „Rechtsextremismus Definition“ fußt auf dem von Dr. Willibald I. Holzer für das DÖW entwickelten Begriff des „Rechtsextremismus“, auf den das DÖW ob seines angeblich wissenschaftlichen Charakters besonders stolz ist. Für Holzer ist der typische „Rechtsextremist“ jemand, der gegen „von Fremden besetzte Sozialräume in Spielhallen, Discos und Wohnvierteln, von Fremden eingenommene Jobs in der lukrativen Schattenwirtschaft, von Fremden beherrschte Formen organisierten Verbrechens, Bandenterror fremder Jugendgruppen […]“ auftritt. Er ist für „die Sehnsucht nach Wiederherstellung ‚heiler‘ und ethnisch homogener Verhältnisse.“ (Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus, Wien 1993, S. 62.)
Das Volk ist für Holzer nicht mehr als ein „atmosphärischer Gehalt“ (S. 61), beziehungsweise eine „Idee“ (S. 38), also eine Einbildung. Er charakterisiert den „Volkseinheitsglaube“ (S. 63) wie folgt: „Pflicht, Treue, Heimatliebe, Gehorsam etc.“, „atmosphärische Gehalte wie Einheit, Stärke, nationales Interesse, Tradition, Volk u.a.m.“ (S. 61). Er spricht auch von der „fiktive[n] Idee einer Volksgemeinschaft“ (S. 35). Holzer beklagt sich weiters über die Österreicher, die von Landsleuten und nicht von Fremden regiert werden wollen: „Nach wie vor gilt die Forderung nach vollständiger Identität von Führung und Volk, die mit den ausgeprägt repräsentativen Institutionen parlamentarischer Herrschaft aufs schärfste kontrastieren.“ (S. 49.) Wer also für das Selbstbestimmungsrecht seines Volkes eintritt, wird deshalb von Antifaschisten als Nazi, Faschist oder „Rechtsextremist“ verteufelt.
Mit dieser sehr konfusen, antifaschistisch motivierten Definition hat sich in den Neunzigern auch das Landesgericht für Strafsachen Wien beschäftigt. Nachdem im Juni 1992 Univ.-Doz. Dr. Friedrich Romig im freiheitlichen Magazin AULA mit dem DÖW abgerechnet hatte, wehrte sich Dr. Wolfgang Neugebauer, in seiner Funktion als wissenschaftlicher Leiter des DÖW, mittels Privatanklage vom 11.8.1992. Im Zuge dieses Verfahrens kam der Einzelrichter Dr. Bruno Weis zu folgendem Schluss:
„Aus dem darin [Anm.: gemeint ist das vom DÖW 1993 herausgegebene „Handbuch des Rechtsextremismus“] enthaltenen Kapitel ‚Rechtsextremismus – Konturen, Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze‘ verfaßt von Willibald I. Holzer, ergibt sich überzeugend die Schwammigkeit des Begriffes ‚Rechtsextremismus‘ hinsichtlich der Konturen und Definitionsmerkmale, sodaß ein interessierter, verständiger und politisch versierter Leser zu dem Schluß kommen könnte – der Einzelrichter zieht in diesem Zusammenhang für sich selbst durchaus keine Schlüsse –, daß gerade die Verwendung des Begriffs ‚Rechtsextremismus‘ eine Möglichkeit ist, um politische Gegner zu brandmarken, politisch zur Seite zu schieben, zu bekämpfen und aus der politischen Bedeutung und Geltung zu bringen.“
Dr. Weis hat auch in seinem, nach einem Kompetenzkonflikt und einer Zurückweisung am 29.4.1997 im zweiten Rechtsgang zu 9 b E Vr 14.180/92 ergangenen, Urteil auf Seite 26 in der Sache selbst festgestellt, dass es sich bei den inkriminierten Werturteilen von Dr. Romig um „auf im wesentlichen richtig wiedergegebener Tatsachengrundlage basierende Werturteile“ handelt. So hat er im Hinblick auf den Vorwurf das DÖW schaffe ein „Klima des Gesinnungs- und Meinungsterror“ und agiere als „Privat-Stasi“ erkannt, dass dies „straflose Werturteile in Bezug auf eine tatsächlich vorhandene und beweisbare Situation“ sind. Ebenfalls straffrei blieb die Feststellung, dass das DÖW „linksextreme Subversion der Kulturbereiche unserer Gesellschaft“ betreibe, eine „gesinnungsterroristische Kampagne gegen das angebliche Umfeld des Rechtsextremismus wiederbelebt“, dabei „ein Klima des Gesinnungs- und Meinungsterrors“ schaffe, eine Ausweitung des Widerstandsbegriffes „im Wege gewaltiger Geschichtsfälschungen und -verdrehungen“ vornimmt und mit dem Buch „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“ ein Werk mit lediglich „pseudowissenschaftlicher Aufmachung“ herausgegeben hat.
In der Berufungsverhandlung vom 4.5.1998 hat das Oberlandesgericht Wien zu 18 Bs 384/97 entschieden, dass auch die Feststellung, dass „die linke Wühlarbeit […] mit ihrem Gemisch aus Lüge, Fälschung und Denunziation […] jene Sümpfe aus Lüge, Fälschung und Denunziation“ entstehen lässt, „die den Nährboden für Politikverdrossenheit, Zynismus und Korruption abgeben und den Gemeinsinn des Bürgers ersticken“ straffrei bleibt. Lediglich die Qualifikation des DÖW als „eiterndes Geschwür, das unser Land vergiftet“ wurde als Wertungsexzess eingestuft und Dr. Romig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Ein weiterer Beleg dafür, wie es das DÖW mit der Wahrheit hält, ist der Beschluss 1 A 511/95.PVL des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.10.1996. Diesem Beschluss folgend soll das DÖW gefälschte Unterlagen in Schädigungsabsicht vorgelegt haben. Diese Unterlagen führten zur Kündigung eines Wissenschaftlers von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Was sollen wir also zum DÖW und dessen Einschätzung noch großartig sagen? Wir sehen es wie immer pragmatisch: Wir und unsere Feinde wissen, dass der Nationalismus Ausdruck der Seele eines Volkes ist. Er ist Ausfluss der Verwurzelung in der Heimat, welche durch gemeinsame Abstammung, Sprache, Geschichte und Kultur eine geschlossene Schicksalsgemeinschaft bildet. Gerade die Bedeutung der Sprache für die Entwicklung der Persönlichkeit wird heute unterschätzt. Dabei ist es nicht gleichgültig, in welcher Sprache und der daraus resultierenden Art zu denken jemand aufwächst. Sprache ist Ausdruck des spezifischen Denkens eines Volkes. Sie prägt schon das Bewusstsein jedes Kindes auf diese oder jene Art, mit der es künftig seine Welt anblicken, erleben und formen wird. Nationalismus ist kühler Ausfluss von alle dem und er wird erst verschwinden, wenn das Volk verschwunden ist. Dies zu verhindern ist der Auftrag der Nationalisten, weshalb sie sich einem starken Gegenwind ausgesetzt sehen und tagtäglich mit Repressionsmaßnahmen zu tun haben. In ihrem Windschatten machen es sich die „Patrioten“ gemütlich, indem sie ganz wesentliche Fragen unseres Volkes ausklammern. Trotz inhaltlicher Differenzen honorieren wir aber den Einsatz gegen den großen Austausch und sind gerne der Reibebaum der Antifaschisten. Möge in unserem Windschatten nur nicht die Gemütlichkeit gedeihen!


